„Institut für Diagnostik und Konservierung an Denkmalen
in Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V.“
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 6 Organe des Vereins
- § 7 Die Mitgliederversammlung
- § 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- § 9 Der Vorstand
- § 10 Der Beirat
- § 11 Geschäftsführung
- § 12 Geschäftsordnung
- § 13 Auflösung und Liquidation
- § 14 Inkraftreten der Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
- Der Verein führt den Namen „Institut für Diagnostik und Konservierung an Denkmalen in Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 
- Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung in den Bereichen Denkmalpflege und Restaurierung vorrangig im Freistaat Sachsen und im Land Sachsen-Anhalt durch Untersuchungen und die Koordination naturwissenschaftlicher Forschungen auf dem Gebiet der Erhaltung von Kulturdenkmalen.
- Er berät, unterstützt die Denkmalbehörden, arbeitet mit diesen zusammen und übernimmt die fachliche Betreuung ausgewählter Projekte.
- Der Verein arbeitet eng mit dem Landesamt für Denkmalpflege in Sachsen und dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt sowie dem Landesamt für Archäologie in Sachsen, sonstigen Stellen und gemeinnützigen Trägern sowie Denkmaleigentümern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind.
- Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in der
- Durchführung und Koordination naturwissenschaftlicher Untersuchungen zu besonderen Problemstellungen an Denkmalen;
- Entwicklung von Konservierungs- und Restaurierungskonzepten unter Berücksichtigung geologischer, ingenieurwissenschaftlicher, mineralogischer, petrographischer, physikalischer, chemischer, meteorologischer und mikrobiologischer Aspekte;
- naturwissenschaftlichen Beratung und Betreuung konservatorischer Maßnahmen;
- bau- und schadensgeschichtlichen Untersuchung zur Vorbereitung und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen;
- langfristigen Beobachtung behandelter Kulturdenkmale zur Gewinnung verallgemeinerungsfähiger wissenschaftlicher Erkenntnisse;
- Aufbereitung und Umsetzung relevanter naturwissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Forschung für die denkmalpflegerische Praxis;
- Unterstützung und Anregung der Grundlagenforschung;
- naturwissenschaftlichen Weiterbildung in Denkmalbehörden sowie in der allgemeinen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen
- anwendungsorientierten, kritischen Prüfung von neuartigen Methoden und Materialien in der Denkmalpflege.
- Zur Erreichung seines Zwecks betreibt der Verein auf gemeinnütziger Grundlage ein wissenschaftliches Institut mit Arbeitsbereichen in Halle und Dresden. Der Verein kann hierzu Arbeitsverhältnisse eingehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit 
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge 
- Der Verein setzt sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sowie juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins aktiv, ideell und/oder finanziell fördern will. Juristische Personen erklären dem Verein gegenüber, durch wen sie in den Organen des Vereins vertreten werden (Delegierte).
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber in einer angemessenen Frist entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder befindet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags- bzw. Gebührenordnung verabschieden.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antrags-, jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (Kündigung). Die Kündigungsfrist beträgt für juristische Personen 18 Monate und natürliche Personen 3 Monate jeweils zum Jahresschluss. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.
- mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es seit zwei Jahren seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
- es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
- Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein Vertreter oder seine Vertreterin zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wird über die schriftliche Beschwerde eine Entscheidung getroffen.
- Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins 
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Die Mitgliederversammlung 
- Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Billigung des Jahresberichts,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Prüfungsberichts,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von Beiratsmitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,
- Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplans,
- Wahl mindestens eines Rechnungsprüfers,
- Entscheidung über Ausschlüsse,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung 
- Ordentliche Mitglieder werden durch einen stimmberechtigten Delegierten vertreten. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Delegierten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Natürliche Personen haben eine, juristische Personen zehn Stimmen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden und wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. - Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Der Vorstand 
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern, die Mitglieder des Vereines sein müssen.
- Jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden.
- Die Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand und sind nicht vertretungsberechtigt. Zu Beisitzern können auch Angestellte des Vereins gewählt werden. Die Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Ämter im Vorstand legt bei Bedarf der Vorstand fest.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter sind paritätisch aus dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zu besetzten. Die Wahl kann aus begründetem Anlass durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von in der Regel zehn Tagen.
- Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens die (absolute) Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können ausnahmsweise auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
§ 10 Der Beirat 
- Der Beirat unterstützt den Verein bei der Festlegung und Auswertung des langfristigen Arbeits- und Untersuchungsprogramms. Er unterbreitet eigene Vorschläge und nimmt zu umfangreicheren Projekten Stellung. Beschlüsse des Beirates haben empfehlenden Charakter.
- Der Beirat besteht aus
- bis zu zehn Mitgliedern aus den Bereichen Wissenschaft und Praxis, die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden; - dem Landeskonservator des Freistaates Sachsen und dem Direktor des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt oder deren Vertretern.
Vorstand und Geschäftsführung des Vereins nehmen an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teil.
- bis zu zehn Mitgliedern aus den Bereichen Wissenschaft und Praxis, die von der
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied ist unzulässig.
- Den Vorsitz im Beirat führt der Sprecher, der aus der Mitte des Beirates gewählt wird. Der Sprecher lädt den Beirat jährlich mindestens einmal im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden zu einer Arbeitstagung ein. Die Regelungen über die Tätigkeit des Vorstandes gelten für den Beirat entsprechend. An Mitgliederversammlungen nimmt der Sprecher teil, sein Stimmrecht bestimmt sich nach § 8.
§ 11 Geschäftsführung 
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter bestellen. Sie sind haupt- oder ehrenamtlich tätig. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Verein stellt keinen Hinderungsgrund dar.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung widerruflich zu einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Scheidet der Geschäftsführer aus, führt sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Aufgabenbereiche, das Maß der eigenverantwortlichen Zuständigkeit sowie den Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers, seines Stellvertreters bzw. des besonderen Vertreters nach § 30 BGB legt der Vorstand in der Geschäftsordnung fest. Wird ein Angestellter des Vereins zum besonderen Vertreter berufen, so kann er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 12 Geschäftsordnung 
- Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung und Liquidation 
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Vierteln der Stimmen beschlossen wird. Bei Insolvenz des Vereins gelten die Regelungen des § 42 BGB.
- Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließt.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen alle Vermögenswerte, die vor dem 01.01.2005 eingebracht oder entstanden sind, an den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt mit der Auflage, sie zweckgebunden im Sinne des § 2 zu verwenden. Über die Verteilung der Vermögenswerte, die nach dem 01.01.2005 eingebracht oder entstanden sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vermögenswerte sind für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Inkraftreten der Satzung 
- Diese Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 17.12.2004, wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Alle vorausgegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.